Partizipation ist ein Recht

By spielerprotest

Der Gesetzgeber gibt im Kinder- und Jugendhilfegesetz folgende Handlungsweisungen an die Träger der Jugendhilfe weiter:

Kinder- und Jugendhilfegesetz §8

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
1. Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht, dem Vormundschaftsgericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.

2.Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.

3. Kinder und Jugendliche können ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde

Gemeindeordnung (Gem0)
in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 1998 (GVB]. S. 108)

§16c Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchfuhren.
(Entspricht §11c Landkreisordnung (LKO))

§46b Jugendvertretung
(1) In einer Gemeinde kann auf Grund einer Satzung eine Jugendvertretung eingerichtet werden. In der Satzung ist im Rahmen der Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde das Nähere über die Jugendvertretung, insbesondere über deren Aufgaben, deren Bildung, ihre Mitglieder und den Vorsitz zu regeln. Soweit der Gemeinderat nichts anderes bestimmt, gelten für die Jugendvertretung die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Gemeinderats entsprechend.
(2) Auf Antrag der Jugendvertretung hat der Bürgermeister dem Gemeinderat Selbstverwaltungsangelegenheiten, die unmittelbar die Aufgaben der Jugendvertretung berühren, zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Die Geschäftsordnung des Gemeinderats soll bestimmen, in welcher Form Mitglieder der Jugendvertretung im Rahmen ihrer Aufgaben an Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse teilnehmen.
(Entspricht §40b Landkreisordnung (LKO))

Eine Antwort schreiben